
Ein eigener Pool im Garten ist für viele Hausbesitzer in Baden-Württemberg ein wichtiger Bestandteil der Gartengestaltung. Bevor die Bauarbeiten beginnen, stellt sich jedoch eine zentrale Frage: Brauche ich in Baden-Württemberg eine Baugenehmigung für meinen Pool?
Die Antwort hängt vor allem vom Standort des Grundstücks und vom Volumen des Schwimmbeckens ab. Nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) können bestimmte Schwimmbecken verfahrensfrei errichtet werden.
Für Schwimmbecken im Innenbereich gilt grundsätzlich eine Grenze von 100 m³. Für Schwimmbecken im Außenbereich liegt die Grenze bei 20 m³.
Verfahrensfrei bedeutet jedoch nicht, dass alle anderen Vorschriften automatisch entfallen. Bebauungspläne, Abstandsregelungen, kommunale Satzungen, Nachbarrechte und gegebenenfalls Umwelt- oder Wasserrechtsvorschriften müssen weiterhin beachtet werden.
Nach § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg und dem Anhang zu § 50 LBO können bestimmte Schwimmbecken verfahrensfrei errichtet werden.
Entscheidend sind dabei insbesondere der Beckeninhalt und die Lage des Grundstücks:
Praxisbeispiel im Innenbereich: Ein Pool mit den Maßen 8,00 × 4,00 × 1,50 m fasst ungefähr 48 m³ Wasser. Liegt das Grundstück im Innenbereich und bestehen keine entgegenstehenden örtlichen Vorschriften, kann ein solcher Pool grundsätzlich verfahrensfrei sein.
Praxisbeispiel im Außenbereich: Ein Pool mit den Maßen 5,00 × 3,00 × 1,30 m fasst ungefähr 19,5 m³ Wasser. Damit liegt er knapp unter der Grenze von 20 m³. Ob das Vorhaben dennoch zulässig ist, hängt zusätzlich von den Vorgaben für das konkrete Grundstück ab.
Der Innenbereich umfasst grundsätzlich zusammenhängend bebaute Ortsteile sowie Grundstücke, die innerhalb einer im Zusammenhang bebauten Ortslage liegen.
Der Außenbereich liegt grundsätzlich außerhalb zusammenhängender Ortsteile und außerhalb von Gebieten, für die ein Bebauungsplan eine entsprechende Bebauung vorsieht. Für die Beurteilung des Außenbereichs ist insbesondere § 35 Baugesetzbuch (BauGB) relevant.
Die Einordnung ist nicht immer eindeutig. Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie bei der zuständigen Gemeinde oder Baurechtsbehörde nachfragen, bevor Sie einen Pool bestellen oder mit den Erdarbeiten beginnen.
Auch ein verfahrensfreier Pool muss die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Dazu gehören unter anderem:
Informationen zu Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften erhalten Sie in der Regel bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an die zuständige Baurechtsbehörde.
Ein eingelassenes Schwimmbecken ist baurechtlich nicht automatisch mit einem Gebäude gleichzusetzen. Trotzdem müssen Sie den Abstand zur Grundstücksgrenze sorgfältig prüfen.
Maßgeblich können insbesondere der Bebauungsplan, örtliche Satzungen, die konkrete Ausführung des Pools und die Regelungen des Nachbarrechts sein.
Informationen zum baden-württembergischen Nachbarrecht finden Sie im Landesrecht-Portal Baden-Württemberg .
Ein pauschaler Grenzabstand kann nicht für jedes Grundstück in Baden-Württemberg angegeben werden. Wenn der Pool nahe an der Grundstücksgrenze stehen soll, empfehlen wir eine Rücksprache mit der Gemeinde oder der zuständigen Baurechtsbehörde.
Die Verfahrensfreiheit des Schwimmbeckens gilt nicht automatisch für alle zusätzlichen Bauteile.
Eine feste, begehbare Überdachung, ein Poolhaus oder ein separates Technikgebäude kann nach eigenen Vorschriften beurteilt werden. Gleiches kann für Stützwände, größere Geländeveränderungen und besondere Einfassungen gelten.
Planen Sie deshalb nicht nur das Becken selbst, sondern das gesamte Vorhaben. Dazu gehören auch Technikschacht, Wärmepumpe, Abdeckung, Überdachung, Außenanlagen und die notwendige Zufahrt für Lieferung und Montage.
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Wir unterstützen Sie bei der Auswahl des passenden Poolmodells, der technischen Ausstattung und den nächsten Planungsschritten. Je genauer Ihre Angaben zu Grundstück, Poolgröße, Zugänglichkeit und gewünschtem Ausführungszeitraum sind, desto besser können wir Ihr Vorhaben einschätzen.
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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bauvorschriften können sich ändern oder durch örtliche Bebauungspläne, Satzungen und besondere Grundstücksverhältnisse eingeschränkt werden. Wir empfehlen, vor Baubeginn eine Rücksprache mit der zuständigen Gemeinde oder der zuständigen Baurechtsbehörde zu halten.
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