Ein eigener Pool im Garten ist für viele Hausbesitzer in Nordrhein-Westfalen ein wichtiger Bestandteil der Gartengestaltung. Bevor die Bauarbeiten beginnen, stellt sich jedoch eine zentrale Frage: Brauche ich in NRW eine Baugenehmigung für meinen Pool?
Die gute Nachricht: Viele private Schwimmbecken in Nordrhein-Westfalen können verfahrensfrei errichtet werden. Nach der derzeit geltenden Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gilt dies grundsätzlich für Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt von bis zu 100 m³.
Verfahrensfrei bedeutet jedoch nicht, dass alle anderen Vorschriften automatisch entfallen. Bebauungspläne, kommunale Satzungen, Nachbarrechte, Umweltvorschriften und die Lage des Grundstücks müssen weiterhin berücksichtigt werden.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann ein Pool in Nordrhein-Westfalen ohne reguläres Baugenehmigungsverfahren gebaut werden kann, wann eine Prüfung durch das Bauamt sinnvoll ist und welche Punkte Sie vor Baubeginn klären sollten.
Wann ist ein Pool in NRW genehmigungsfrei?
Nach § 62 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 10 Buchstabe a der Bauordnung NRW sind Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt von bis zu 100 m³ grundsätzlich verfahrensfrei.
Die Regelung gilt für Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung. Sie umfasst auch dazugehörige luftgetragene Überdachungen.
Für einen typischen privaten Gartenpool sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
- Beckeninhalt: Das Schwimmbecken fasst höchstens 100 m³.
- Nutzung: Der Pool dient in der Regel der privaten Freizeitgestaltung.
- Standort: Das Grundstück und seine Lage erfüllen die Voraussetzungen der Bauordnung und des geltenden Planungsrechts.
- Weitere Anlagen: Technikschacht, Poolhaus, feste Überdachung oder andere bauliche Anlagen werden gegebenenfalls gesondert beurteilt.
Praxisbeispiel: Ein Pool mit den Maßen 8,00 × 4,00 × 1,50 m fasst ungefähr 48 m³ Wasser. Damit liegt er deutlich unter der Grenze von 100 m³.
Für die Berechnung können Sie die Länge, Breite und durchschnittliche Wassertiefe miteinander multiplizieren: Länge × Breite × Wassertiefe = ungefährer Beckeninhalt.
Was bedeutet „verfahrensfrei“?
Ein verfahrensfreies Vorhaben benötigt grundsätzlich kein reguläres Baugenehmigungsverfahren. Die Bauherrschaft bleibt jedoch dafür verantwortlich, dass das Vorhaben alle geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen einhält.
Dazu können unter anderem der Bebauungsplan, örtliche Satzungen, Abstandsregelungen, Nachbarrechte, Umweltvorschriften und Anforderungen an die Entwässerung gehören.
Eine fehlende Baugenehmigung bedeutet daher nicht, dass ein Pool an jeder beliebigen Stelle des Grundstücks errichtet werden darf. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine frühzeitige Rücksprache mit dem zuständigen Bauamt.
Wann sollten Sie das Bauamt kontaktieren?
Auch bei einem Pool unter 100 m³ ist eine Abstimmung mit der Gemeinde oder dem Bauamt sinnvoll, wenn besondere Grundstücks- oder Bauverhältnisse vorliegen.
Eine Prüfung ist insbesondere empfehlenswert, wenn:
- das Becken mehr als 100 m³ fasst;
- das Grundstück im Außenbereich liegt;
- ein Bebauungsplan besondere Vorgaben für Nebenanlagen, Baugrenzen oder nicht überbaubare Grundstücksflächen enthält;
- eine feste Poolüberdachung, ein Poolhaus oder ein Technikgebäude geplant ist;
- umfangreiche Aufschüttungen oder Abgrabungen notwendig sind;
- der Pool gewerblich oder öffentlich genutzt werden soll;
- besondere Schutzbereiche, beispielsweise Natur-, Landschafts- oder Wasserschutzgebiete, betroffen sein könnten;
- die Entwässerung oder der Grundwasserstand besondere Maßnahmen erfordern.
Sonderfall: Pool im Außenbereich
Für Grundstücke im Außenbereich gelten in Nordrhein-Westfalen besondere Anforderungen. Hier greifen unter anderem die bundesweiten Vorgaben des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) . Nach der Bauordnung NRW sind Schwimmbecken im Außenbereich nur unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenanlage eines nahegelegenen Gebäudes mit Aufenthaltsräumen verfahrensfrei.
Das bedeutet: Ein Pool im Außenbereich ist nicht allein deshalb zulässig, weil sein Beckeninhalt höchstens 100 m³ beträgt. Zusätzlich muss die besondere Voraussetzung für den Standort erfüllt sein.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Grundstück zum Innenbereich oder zum Außenbereich gehört, sollten Sie diese Frage vor Beginn der Planung mit der zuständigen Gemeinde oder Bauaufsicht klären.
Grenzabstand beim Poolbau in Nordrhein-Westfalen
Ein eingelassenes Schwimmbecken ist nicht ohne Weiteres mit einem Gebäude gleichzusetzen. Deshalb lassen sich die für Gebäude geltenden Abstandsflächen nicht automatisch auf jedes Schwimmbecken übertragen.
Trotzdem müssen Sie den geplanten Standort sorgfältig prüfen. Relevant sind hierbei auch die Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) .
Vor der Standortentscheidung sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:
- Bebauungsplan: Der Plan kann Baugrenzen, Baufenster oder Vorgaben für Nebenanlagen enthalten.
- Örtliche Satzungen: Gemeinden können zusätzliche gestalterische oder grundstücksbezogene Regelungen festlegen.
- Nachbarrecht: Bei sehr geringer Entfernung können Wartung, Wasser, Geräusche oder die Nutzung des Pools zu Konflikten führen.
- Pooltechnik: Filteranlagen, Pumpen und Wärmepumpen sollten so positioniert werden, dass die Nachbarschaft möglichst wenig durch Geräusche beeinträchtigt wird.
- Zugang und Wartung: Zwischen Pool und Grundstücksgrenze sollte ausreichend Platz für Bauarbeiten, Pflege und Reparaturen bleiben.
Da die konkrete Situation vom Grundstück, dem Bebauungsplan und den örtlichen Vorgaben abhängt, sollten Sie keinen pauschalen Grenzabstand annehmen. Lassen Sie den geplanten Standort im Zweifel vor Baubeginn von der zuständigen Gemeinde oder Bauaufsicht prüfen.
Poolüberdachung, Poolhaus und Technikschacht
Die Verfahrensfreiheit für ein Schwimmbecken bedeutet nicht automatisch, dass alle zusätzlichen Bauteile ebenfalls verfahrensfrei sind.
Eine luftgetragene Überdachung ist in der Regel von der Regelung für Schwimmbecken mit bis zu 100 m³ umfasst. Eine feste, begehbare Überdachung, ein Poolhaus oder ein separates Technikgebäude kann dagegen nach eigenen Vorschriften beurteilt werden.
Auch größere Stützwände, Geländeveränderungen oder umfangreiche Abgrabungen sollten gesondert geprüft werden.
Pool im Kleingarten oder Schrebergarten
Für einen Pool in einem Kleingarten gelten häufig zusätzliche Einschränkungen. Neben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften können das Bundeskleingartengesetz, der Bebauungsplan und die Satzung des jeweiligen Kleingartenvereins maßgeblich sein.
Feste Einbaubecken aus Beton oder Polypropylen sind in Kleingartenanlagen häufig nicht erlaubt. Klären Sie deshalb vor der Bestellung und vor Baubeginn, ob die geplante Poolart und Größe in der Anlage zulässig sind.
Schritt für Schritt: So bereiten Sie Ihr Poolprojekt in NRW vor
- Beckeninhalt berechnen: Multiplizieren Sie Länge, Breite und durchschnittliche Wassertiefe.
- Standort einordnen: Prüfen Sie, ob sich das Grundstück im Innenbereich oder im Außenbereich befindet.
- Bebauungsplan prüfen: Fragen Sie bei der Gemeinde nach Baugrenzen, Baufenstern und Vorgaben für Nebenanlagen.
- Zusätzliche Bauteile erfassen: Berücksichtigen Sie Überdachung, Poolhaus, Technikschacht, Stützwände und Geländeveränderungen.
- Entwässerung und Grundwasser klären: Prüfen Sie, wie Regen-, Grund- und Poolwasser auf dem Grundstück behandelt werden.
- Bauamt kontaktieren: Lassen Sie sich bei besonderen Grundstücksverhältnissen bestätigen, ob eine Genehmigung, Anzeige oder weitere Abstimmung erforderlich ist.
- Lieferung und Montage planen: Berücksichtigen Sie Zufahrt, Kranstellung, Aushub, Bodenplatte und fachgerechte Hinterfüllung des PP-Pools.
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Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bauvorschriften können sich ändern oder durch örtliche Bebauungspläne, Satzungen und besondere Grundstücksverhältnisse eingeschränkt werden. Wir empfehlen, vor Baubeginn eine Rücksprache mit dem zuständigen Bauamt zu halten.
Rechtsgrundlage: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018), § 62 Absatz 1 sowie Anlage 1 Nummer 10 Buchstabe a.
Weiterführende Links und Quellen:
