Ein eigener Pool im Garten ist für viele Hausbesitzer in Bayern ein wichtiger Bestandteil der Gartengestaltung. Bevor die Bauarbeiten beginnen, stellt sich jedoch eine zentrale Frage: Brauche ich in Bayern eine Baugenehmigung für meinen Pool?
Die gute Nachricht: Viele private Schwimmbecken können in Bayern verfahrensfrei errichtet werden. Nach der Bayerischen Bauordnung gilt dies grundsätzlich für Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt von bis zu 100 m³, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Verfahrensfrei bedeutet jedoch nicht, dass alle anderen Vorschriften automatisch entfallen. Bebauungspläne, Abstandsregelungen, örtliche Satzungen, Nachbarrechte und die Lage des Grundstücks müssen weiterhin berücksichtigt werden.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann ein Pool in Bayern ohne reguläres Baugenehmigungsverfahren gebaut werden kann, wann eine Prüfung durch das Bauamt sinnvoll ist und welche Punkte Sie vor Baubeginn klären sollten.
Wann ist ein Pool in Bayern genehmigungsfrei?
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt von bis zu 100 m³ grundsätzlich verfahrensfrei.
Die Regelung umfasst auch die dazugehörigen luftgetragenen Überdachungen. Für feste Überdachungen, Poolhäuser oder andere zusätzliche bauliche Anlagen können jedoch eigene Vorschriften gelten.
Bei der Planung eines privaten Gartenpools sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
- Beckeninhalt: Das Schwimmbecken fasst höchstens 100 m³.
- Standort: Das Grundstück liegt nicht in einem Bereich, für den besondere planungsrechtliche Vorschriften gelten.
- Nutzung: Der Pool dient grundsätzlich der privaten Freizeitgestaltung.
- Weitere Anlagen: Poolhaus, feste Überdachung, Technikgebäude, Stützwände und Geländeveränderungen werden gegebenenfalls gesondert beurteilt.
Praxisbeispiel: Ein Pool mit den Maßen 8,00 × 4,00 × 1,50 m fasst ungefähr 48 m³ Wasser. Damit liegt er deutlich unter der Grenze von 100 m³.
Für eine grobe Berechnung multiplizieren Sie Länge, Breite und die durchschnittliche Wassertiefe: Länge × Breite × durchschnittliche Wassertiefe = ungefährer Beckeninhalt.
Was bedeutet „verfahrensfrei“?
Ein verfahrensfreies Vorhaben benötigt grundsätzlich kein reguläres Baugenehmigungsverfahren. Die Bauherrschaft bleibt jedoch dafür verantwortlich, dass das Vorhaben alle geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält.
Ein verfahrensfreier Pool darf deshalb nicht automatisch an jeder beliebigen Stelle des Grundstücks errichtet werden. Zu prüfen sind unter anderem:
- der geltende Bebauungsplan,
- örtliche Bau- und Gestaltungssatzungen,
- Baugrenzen und nicht überbaubare Grundstücksflächen,
- Abstände zu Nachbargrundstücken,
- Vorgaben für Aufschüttungen und Abgrabungen,
- Entwässerung und Umgang mit Grundwasser,
- Belange des Natur-, Landschafts- oder Wasserschutzes.
Pool im Außenbereich: Was gilt in Bayern?
Die Verfahrensfreiheit für Schwimmbecken bis 100 m³ gilt nicht automatisch für Grundstücke im Außenbereich. Für die Beurteilung ist insbesondere § 35 Baugesetzbuch (BauGB) relevant.
Der Außenbereich umfasst grundsätzlich Grundstücke außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile und außerhalb von Gebieten, für die ein Bebauungsplan eine entsprechende Bebauung vorsieht. Dazu können beispielsweise landwirtschaftlich genutzte Flächen, Einzelgrundstücke außerhalb der Ortslage oder Grundstücke am Siedlungsrand gehören.
Ein Pool im Außenbereich ist deshalb nicht allein deshalb zulässig, weil sein Beckeninhalt höchstens 100 m³ beträgt. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Grundstück zum Innenbereich oder zum Außenbereich gehört, sollten Sie die zuständige Gemeinde oder das Landratsamt vor Beginn der Planung kontaktieren.
Wann sollten Sie das Bauamt kontaktieren?
Eine frühzeitige Abstimmung mit der Gemeinde, dem Landratsamt oder der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ist besonders sinnvoll, wenn besondere Grundstücks- oder Bauverhältnisse vorliegen.
Eine Prüfung ist insbesondere empfehlenswert, wenn:
- das Becken mehr als 100 m³ fasst;
- das Grundstück im Außenbereich liegt;
- ein Bebauungsplan besondere Vorgaben für Nebenanlagen, Baugrenzen oder nicht überbaubare Grundstücksflächen enthält;
- eine feste Poolüberdachung, ein Poolhaus oder ein Technikgebäude geplant ist;
- umfangreiche Aufschüttungen oder Abgrabungen notwendig sind;
- der Pool gewerblich oder öffentlich genutzt werden soll;
- ein Natur-, Landschafts- oder Wasserschutzgebiet betroffen sein könnte;
- die Entwässerung oder der Grundwasserstand besondere Maßnahmen erfordern.
Grenzabstand beim Poolbau in Bayern
Ein eingelassenes Schwimmbecken ist nicht ohne Weiteres mit einem Gebäude gleichzusetzen. Trotzdem muss der geplante Standort im Hinblick auf die Grundstücksgrenze sorgfältig geprüft werden.
Nach Art. 6 BayBO können Abstandsflächen eine wichtige Rolle spielen. Ob und in welchem Umfang die Regelungen auf das konkrete Poolprojekt anzuwenden sind, hängt unter anderem von der Ausführung, der Höhe, zusätzlichen Bauteilen und dem geltenden Bebauungsplan ab.
Vor der Standortentscheidung sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:
- Bebauungsplan: Prüfen Sie Baugrenzen, Baufenster und Vorgaben für Nebenanlagen.
- Grundstücksgrenze: Lassen Sie den geplanten Standort vermessen, wenn die Abstände knapp ausfallen.
- Nachbarschaft: Berücksichtigen Sie Spritzwasser, Sichtschutz, Wartungsarbeiten und die spätere Nutzung des Pools.
- Pooltechnik: Pumpen, Filteranlagen und Wärmepumpen sollten so positioniert werden, dass die Nachbarschaft möglichst wenig durch Geräusche beeinträchtigt wird.
- Wartung: Zwischen Pool und Grundstücksgrenze sollte ausreichend Platz für Pflege, Reparaturen und Montagearbeiten bleiben.
Ein pauschaler Grenzabstand kann nicht für jedes Grundstück in Bayern angegeben werden. Wenn der Pool nahe an der Grundstücksgrenze stehen soll, empfehlen wir eine Rücksprache mit der Gemeinde oder der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Poolüberdachung, Poolhaus und Technikschacht
Die Verfahrensfreiheit des Schwimmbeckens gilt nicht automatisch für alle zusätzlichen Bauteile.
Eine luftgetragene Überdachung kann von der Regelung für verfahrensfreie Schwimmbecken umfasst sein. Eine feste, begehbare Überdachung, ein Poolhaus oder ein separates Technikgebäude kann dagegen nach eigenen Vorschriften beurteilt werden.
Auch größere Stützwände, Geländeveränderungen oder umfangreiche Abgrabungen sollten gesondert geprüft werden. Entscheidend sind dabei unter anderem Höhe, Fläche, Lage und Ausführung.
Pool im Kleingarten oder Schrebergarten
Für einen Pool in einem Kleingarten gelten häufig zusätzliche Einschränkungen. Neben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften können das Bundeskleingartengesetz, ein Bebauungsplan und die Satzung des jeweiligen Kleingartenvereins maßgeblich sein.
Feste Einbaubecken aus Beton oder Polypropylen sind in Kleingartenanlagen häufig nicht erlaubt. Informieren Sie sich deshalb vor der Bestellung beim zuständigen Verein und klären Sie, ob die geplante Poolart und Größe zulässig sind.
Schritt für Schritt: So bereiten Sie Ihr Poolprojekt in Bayern vor
- Beckeninhalt berechnen: Multiplizieren Sie Länge, Breite und durchschnittliche Wassertiefe.
- Standort einordnen: Klären Sie, ob sich das Grundstück im Innenbereich oder im Außenbereich befindet.
- Bebauungsplan prüfen: Fragen Sie bei der Gemeinde nach Baugrenzen, Baufenstern und Vorgaben für Nebenanlagen.
- Grenzabstände prüfen: Berücksichtigen Sie die Grundstücksgrenze, Nachbarrechte und den Platz für Wartungsarbeiten.
- Zusätzliche Bauteile erfassen: Planen Sie Poolüberdachung, Poolhaus, Technikschacht, Stützwände und Geländeveränderungen separat.
- Bauaufsichtsbehörde kontaktieren: Lassen Sie sich bei besonderen Grundstücksverhältnissen bestätigen, ob eine Genehmigung, Anzeige oder weitere Abstimmung erforderlich ist.
- Lieferung und Montage planen: Berücksichtigen Sie Zufahrt, Kranstellung, Aushub, Bodenplatte und die fachgerechte Hinterfüllung des PP-Pools.
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Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bauvorschriften können sich ändern oder durch örtliche Bebauungspläne, Satzungen und besondere Grundstücksverhältnisse eingeschränkt werden. Wir empfehlen, vor Baubeginn eine Rücksprache mit der zuständigen Gemeinde, dem Landratsamt oder der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu halten.
Rechtsgrundlage: Bayerische Bauordnung (BayBO), Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g, insbesondere die Regelungen zu verfahrensfreien Schwimmbecken, sowie Art. 6 BayBO zu Abstandsflächen.
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